Bei einer AG-Gründung entscheidet nicht allein das Aktienkapital über die Geschwindigkeit. Häufig verzögert sich die Eintragung, weil eine Vollmacht fehlt, die Zeichnungsberechtigung nicht eindeutig geregelt ist oder der Kapitalnachweis nicht zum Entwurf der Gründungsurkunde passt. Wer klären möchte, welche Unterlagen die AG-Gründung braucht, sollte deshalb früh zwischen zwingenden Dokumenten, bankseitigen Nachweisen und zusätzlichen Unterlagen für Sonderfälle unterscheiden.
Eine Schweizer Aktiengesellschaft ist für Unternehmen mit Wachstumsplänen, Investoren oder einem anspruchsvollen Marktauftritt attraktiv. Sie verlangt jedoch eine formal saubere Gründung vor dem Notariat und die Eintragung im Handelsregister. Mit einer vollständigen Dokumentation lassen sich Rückfragen der Bank, des Notariats und des Handelsregisters deutlich reduzieren.
Welche Unterlagen braucht die AG-Gründung in der Schweiz?
Für eine klassische Bargründung werden fünf Dokumentenbereiche benötigt. Welche Formulare im Detail einzureichen sind, kann je nach Kanton und gewähltem Notariat leicht variieren. Der rechtliche Kern bleibt jedoch gleich:
- Gründungsangaben und Statuten: Dazu gehören Firma, Sitzgemeinde, Unternehmenszweck, Aktienkapital, Anzahl und Nennwert der Aktien sowie die vorgesehenen Organe. Diese Angaben werden in den Statuten festgehalten und bilden die Grundlage der öffentlichen Urkunde.
- Gründungsurkunde und Gründungserklärung: Die Gründer erklären vor dem Notariat die Errichtung der Gesellschaft, die Übernahme der Aktien sowie die Erfüllung der gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen. Bei mehreren Gründern ist zudem klar festzulegen, wer wie viele Aktien zeichnet.
- Kapitalbestätigung der Bank: Das Aktienkapital wird zunächst auf ein Kapitaleinzahlungskonto einbezahlt. Die Bank bestätigt dem Notariat die Sperrung des Betrags. Erst nach der Handelsregistereintragung wird das Konto in ein Geschäftskonto überführt beziehungsweise das Kapital freigegeben.
- Ausweise und Angaben zu den Beteiligten: Gründer, Verwaltungsratsmitglieder und zeichnungsberechtigte Personen benötigen gültige Identitätsdokumente. Banken verlangen zusätzlich Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person und zur Herkunft der Mittel.
- Annahmeerklärungen und Domizilnachweis: Verwaltungsratsmitglieder und gegebenenfalls die Revisionsstelle müssen ihre Wahl schriftlich annehmen. Wird eine externe Geschäftsadresse genutzt, ist eine Domizilannahmeerklärung erforderlich.
Diese Unterlagen greifen ineinander. Der Firmenname auf dem Bankformular, in den Statuten und in der Handelsregisteranmeldung muss beispielsweise identisch sein. Auch bei der Sitzgemeinde und bei der gewählten Zeichnungsart sollten keine Abweichungen bestehen.
Kapitalnachweis: Was bei der AG besonders zählt
Das statutarische Mindestkapital einer Schweizer AG beträgt CHF 100’000. Bei der Gründung müssen mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie liberiert sein, insgesamt aber mindestens CHF 50’000. In vielen Fällen wird das gesamte Aktienkapital einbezahlt, weil dies bei Geschäftspartnern, Investoren und Banken eine stärkere Kapitalbasis signalisiert.
Der Kapitalnachweis ist mehr als ein Kontoauszug. Das Notariat benötigt eine formelle Bankbestätigung über das gesperrte Kapital. Die Kontoeröffnung unterliegt den Prüfungen der Bank, insbesondere bei ausländischen Gründern, komplexen Beteiligungsstrukturen oder Tätigkeiten mit erhöhtem Geldwäschereirisiko. Ein plausibler Businessplan, eine Beschreibung der geplanten Geschäftstätigkeit und transparente Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten helfen, diese Prüfung effizient vorzubereiten.
Wer das Kapital nicht in Geld, sondern mit Sacheinlagen wie Maschinen, Markenrechten oder Wertschriften aufbringt, braucht zusätzliche Unterlagen. Dazu zählen der Sacheinlagevertrag, eine nachvollziehbare Bewertung, ein Gründungsbericht und in der Regel eine Prüfungsbestätigung. Diese Form der Gründung ist möglich, aber wesentlich aufwendiger als die Bargründung. Sie lohnt sich vor allem dann, wenn vorhandene Vermögenswerte tatsächlich als Eigenkapital eingebracht werden sollen.
Statuten, Zweck und Aktienstruktur sorgfältig vorbereiten
Die Statuten sind kein Standardformular, das nur für das Handelsregister erstellt wird. Sie regeln den rechtlichen Rahmen der AG und sollten zur künftigen Geschäftstätigkeit passen. Besonders der Unternehmenszweck verdient Aufmerksamkeit: Er muss ausreichend konkret sein, darf die operative Entwicklung aber nicht unnötig einengen.
Bei einer Einpersonen-AG ist die Struktur meist übersichtlich. Sobald mehrere Aktionäre, Investoren oder Familienmitglieder beteiligt sind, sollten Stimmrechte, Übertragbarkeit der Aktien und Entscheidungswege zusätzlich in einer Aktionärsvereinbarung geregelt werden. Diese Vereinbarung gehört nicht zu den öffentlichen Handelsregisterunterlagen, kann spätere Konflikte aber erheblich reduzieren.
Auch die Aktienart ist früh festzulegen. Namenaktien sind in der Praxis der Regelfall, weil die Gesellschaft ein Aktienbuch führt und ihre Aktionäre kennt. Inhaberaktien sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und für die meisten neu gegründeten Gesellschaften keine sinnvolle Option.
Verwaltungsrat und Schweizer Vertretung
Eine AG benötigt mindestens ein Mitglied im Verwaltungsrat. Entscheidend ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern die Vertretungsregel: Mindestens eine Person mit Einzelzeichnungsberechtigung oder zwei Personen mit Kollektivzeichnungsberechtigung müssen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Für internationale Gründer ist dies ein zentraler Punkt. Eine ausländische Person darf Aktionär, Verwaltungsrat oder Geschäftsführerin der operativen Organisation sein. Ohne eine korrekt eingerichtete Vertretung mit Schweizer Wohnsitz lässt sich die Gesellschaft jedoch nicht rechtsgültig im Handelsregister eintragen. Die gewählte Person übernimmt eine echte Organfunktion und sollte ihre Pflichten, Haftungsrisiken und Zeichnungsrechte genau kennen.
Für die Handelsregisteranmeldung werden die Personalien der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Wohnadressen, ihre Funktionen und die Zeichnungsberechtigung benötigt. Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland können beglaubigte Kopien, aktuelle Registerauszüge oder zusätzliche Identitätsprüfungen erforderlich sein. Dokumente, die nicht in einer Amtssprache des zuständigen Kantons vorliegen, müssen je nach Fall übersetzt werden. Bei ausländischen Urkunden kann zudem eine Apostille nötig sein.
Revisionsstelle oder Opting-out?
Bei der Gründung muss die AG entscheiden, ob sie eine Revisionsstelle bestellt. Kleine Gesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen auf die eingeschränkte Revision verzichten. Dafür braucht es die Zustimmung sämtlicher Aktionäre und die Bestätigung, dass die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen beschäftigt.
Dieses sogenannte Opting-out wird in den Gründungsunterlagen erklärt und beim Handelsregister angemeldet. Es spart laufende Kosten, ist aber nicht in jeder Konstellation die beste Wahl. Banken, Investoren oder Geschäftspartner können eine geprüfte Jahresrechnung erwarten. Wächst das Unternehmen, werden die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten oder verlangen Aktionäre eine Prüfung, ist eine Revisionsstelle später wieder zu bestellen.
Adresse, Domizil und praktische Betriebsbereitschaft
Jede AG braucht einen rechtlichen Sitz und eine zustellfähige Geschäftsadresse in der Schweiz. Eine reine Briefkastenlösung ohne ordentliche Erreichbarkeit ist keine tragfähige Grundlage. Wer noch keine eigenen Büroräume hat, kann ein professionelles Domizil nutzen, sofern die Domizilgeberin die Annahme schriftlich bestätigt und die Postbearbeitung verlässlich organisiert ist.
Gerade für ausländische Gründer oder Unternehmen in der Aufbauphase schafft eine Zürcher Geschäftsadresse eine klare Zustellstruktur. Wichtig ist, dass amtliche Schreiben, Bankkorrespondenz und Handelsregistermitteilungen ohne Verzögerung bearbeitet werden. Auf Wunsch kann eine Domiciliation mit digitalem Scan-Service, physischer Weiterleitung und laufender administrativer Unterstützung kombiniert werden.
Die Adresse ersetzt allerdings keine operative Substanz, wenn diese für steuerliche oder regulatorische Zwecke erforderlich ist. Wo die tatsächliche Geschäftsleitung ausgeübt wird, wer wesentliche Entscheidungen trifft und wo Mitarbeitende tätig sind, kann je nach Geschäftsmodell relevant sein. Eine sorgfältige Planung verhindert, dass die formelle Gründung später zu steuerlichen Fragen führt.
Handelsregisteranmeldung und Unterlagen nach der Eintragung
Sobald die öffentliche Urkunde erstellt, das Kapital bestätigt und alle Annahmeerklärungen vorhanden sind, reicht das Notariat oder die bevollmächtigte Stelle die Anmeldung beim Handelsregister ein. Mit der Eintragung entsteht die AG als eigenständige juristische Person. Erst dann kann das Kapital in der Regel für die Geschäftstätigkeit verwendet werden.
Danach folgen je nach Tätigkeit weitere Schritte: die Anmeldung bei der Mehrwertsteuer, die Einrichtung der Buchhaltung, die Anmeldung von Mitarbeitenden bei Sozialversicherungen sowie gegebenenfalls Bewilligungen oder regulatorische Registrierungen. Diese Themen sind nicht immer Voraussetzung für die Handelsregistereintragung, sollten aber nicht erst nach dem ersten Umsatz geklärt werden.
Eine strukturierte Vorbereitung spart hier doppelt Zeit: Die Gründungsdokumente liefern bereits viele Angaben, die später für Bank, Treuhand, Steuerregistrierung und Lohnadministration erneut gebraucht werden. ETP Zürich begleitet auf Wunsch nicht nur die Zusammenstellung der Unterlagen, sondern auch Domizil, Schweizer Verwaltungsratslösung, Buchhaltung und die organisatorischen Schritte nach der Eintragung.
Wer die Dokumente vor der Kapitaleinzahlung und dem Notartermin prüfen lässt, schafft eine verlässliche Basis für einen zügigen Start. Gerade bei internationalen Beteiligungen oder einer geplanten Finanzierung ist diese Vorbereitung kein administrativer Zusatz, sondern ein wirksamer Schutz für das neue Unternehmen.
